Brut- und Setzzeit erfordert gegenseitige Rücksichtnahme: Was Hundebesitzer in Langenfeld wissen sollten
Im Frühling bis in den Frühsommer beginnt die Brut- und Setzzeit, in der Wildtiere wie Vögel, Säugetiere oder Reptilien ihre Jungen zur Welt bringen und aufziehen. In dieser Zeit sind die Tiere besonders schutzbedürftig und empfindlich gegenüber Störungen.
In vielen Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen zum Schutz von Wildtieren während dieser Zeit. In NRW gibt es keine besondere Schutzzeit, allerdings gilt in Wäldern außerhalb der Wege generell und für das ganze Jahr ein Leinenzwang.
Problematisch ist dabei, dass die Hundehalter, die ihre Hunde frei laufen lassen im Zweifel keinen Einfluss mehr auf ihre Tiere haben, wenn Rehkitze oder Hasen den Jagdtrieb wecken. Auch in Langenfeld wurden in den letzten Jahren immer wieder junge Rehe zu Tode gehetzt oder gerissen. Die Jagdgenossenschaft mahnt die Hundebesitzer immer wieder, sich an die Regeln zu halten.
In Langenfeld regelt darüber hinaus der § 10 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Langenfeld einen Anleinzwang im gesamten öffentlichen Raum. Das bedeutet, dass auch auf Feldwegen und außerhalb der Bebauung Hunde angeleint geführt werden müssen. Diese Verpflichtung geht über die Regelungen des Landeshundegesetzes hinaus und ist möglich auf der Basis der gleichzeitigen Schaffung von Alternativen.
So gibt es im Landschaftspark Wolfhagen und an der Bogenstraße eingezäunte Auslaufflächen für Hunde.
Übrigens: wer sich nicht an den Anleinzwang hält, muss mit einem Verwarngeld von 50 Euro rechnen. „Der Leinenzwang ist auch ein Ausgleich verschiedener Interessen außerhalb der Brut- und Setzzeit“, erläutert Christian Benzrath, Referatsleiter Recht und Ordnung und ergänzt: „Jogger, Reiter, Radfahrer und Spaziergänger möchten die Grünflächen rund um Langenfeld ebenso unbesorgt nutzen können, wie die Hundefreunde ihren Lieblingen Auslauf ermöglichen möchten. Diese verschiedenen Interessenlagen sind nur mit einer ausgleichen Regelung zu lösen – daher ist der Freilauf neben den Waldwegen nur in den Auslaufflächen zulässig.“